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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bordsteinschwalbe Foodtruck · Stand: 13.10.2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bordsteinschwalbe Foodtruck Inhaber Sebastian Schmidt Vogelsang 17, 40516 Grevenbroich Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Catering-, Foodtruck- und Barleistungen zwischen Bordsteinschwalbe Foodtruck, Inhaber Sebastian Schmidt (nachfolgend „Auftragnehmer“), und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). 2. Auftraggeber können Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) sein. Regelungen, die nur für eine dieser Gruppen gelten, sind entsprechend gekennzeichnet. 3. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.

§ 2 Vertragsschluss 1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Sie gelten 14 Tage ab Angebotsdatum, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist. 2. Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform (z. B. per E-Mail) zustande. 3. Hinweis für Verbraucher: Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht, da es sich um die Lieferung von Speisen und Getränken zu einem vereinbarten Termin handelt (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). 4. Einsatz künstlicher Intelligenz: Der Auftragnehmer nutzt bei der Erstellung von Angeboten KI-gestützte Software. Jedes Angebot wird vor dem Versand von Mitarbeitenden des Auftragnehmers geprüft und freigegeben. Maßgeblich für Leistungsumfang und Preise ist allein die Auftragsbestätigung. Der Auftraggeber wird gebeten, Angebot und Auftragsbestätigung auf Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben (z. B. Datum, Gästezahl, Ort) zu prüfen und Abweichungen umgehend mitzuteilen.

§ 3 Leistungsumfang und Änderungen 1. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. 2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail) und der Bestätigung durch den Auftragnehmer. 3. Geringfügige Abweichungen bei Speisen, etwa saisonbedingt oder wegen Lieferengpässen, sind zulässig, wenn sie gleichwertig und für den Auftraggeber zumutbar sind.

§ 4 Gästezahl und Mitwirkungspflichten 1. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer spätestens 10 Tage vor dem Veranstaltungstermin in Textform alle für die Durchführung relevanten Angaben verbindlich mit, insbesondere: ◦ die endgültige Gästezahl, ◦ die vollständige Veranstaltungsadresse und den Stellplatz, ◦ Art und Anzahl der Stromanschlüsse (siehe § 5), ◦ Ansprechpartner vor Ort mit Telefonnummer, ◦ die vollständige Rechnungsanschrift, ◦ Allergien und Unverträglichkeiten der Gäste, soweit bekannt (siehe § 8). 2. Die bis zu dieser Frist gemeldete Gästezahl ist Grundlage der Abrechnung, auch wenn tatsächlich weniger Gäste erscheinen. Eine Reduzierung um bis zu 5 % gegenüber der Gästezahl in der Auftragsbestätigung ist kostenfrei. Bei einer stärkeren Reduzierung werden mindestens 95 % der ursprünglich bestätigten Gästezahl berechnet. Der Mindestumsatz nach § 6 bleibt unberührt. 3. Eine spätere Erhöhung der Gästezahl ist nur nach Verfügbarkeit und Bestätigung durch den Auftragnehmer möglich. Abgerechnet wird dann die tatsächlich bestellte Menge. 4. Liegen die Angaben nicht rechtzeitig vor, plant der Auftragnehmer auf Grundlage der zuletzt bekannten Angaben, bei der Gästezahl der Zahl aus der Auftragsbestätigung. Mehrkosten und Einschränkungen, die durch fehlende oder unrichtige Angaben entstehen, trägt der Auftraggeber.

§ 5 Voraussetzungen am Veranstaltungsort 1. Strom: Der Auftraggeber stellt pro Foodtruck mindestens 3 separat abgesicherte Schuko-Anschlüsse (230 V, 16 A) bereit. Empfohlen ist 1 CEE-Anschluss 16 A (Starkstrom) plus 2 separat abgesicherte Schuko-Anschlüsse. Die Anschlüsse müssen in der Nähe des Stellplatzes liegen und während der gesamten Veranstaltung verfügbar sein. 2. Stellplatz und Zufahrt: Der Auftraggeber stellt einen ebenen, befestigten und für die Fahrzeuge befahrbaren Stellplatz mit ausreichender Zufahrt bereit. Die Maße der Fahrzeuge sind auf der Website des Auftragnehmers angegeben. 3. Genehmigungen: Erforderliche Genehmigungen für den Stellplatz und die Veranstaltung holt der Auftraggeber ein. Fritteuse: Frittierte Speisen setzen voraus, dass der Veranstaltungsort den Betrieb einer Fritteuse freigibt. Der Auftraggeber holt diese Freigabe vor der Veranstaltung ein und bestätigt sie dem Auftragnehmer mit den Angaben nach § 4 in Textform, einschließlich etwaiger Auflagen der Location. Liegt keine Freigabe vor, ersetzt der Auftragnehmer frittierte Speisen durch gleichwertige Alternativen; ist kein Ersatz möglich, entfallen sie gegen entsprechende Preisanpassung. Für Folgen, die daraus entstehen, dass eine bestätigte Freigabe nicht vorlag oder Auflagen nicht mitgeteilt wurden, insbesondere ausgelöste Brandmelder, Feuerwehreinsätze, Räumungen oder Bußgelder, haftet der Auftraggeber, sofern der Auftragnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. 4. Wasser und Müllentsorgung sind nicht erforderlich. Der Auftragnehmer nimmt seinen Müll mit. 5. Kann die Leistung wegen fehlender oder unzureichender Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt erbracht werden, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen. Der Auftragnehmer muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

§ 6 Preise, Mindestumsatz und Zahlung 1. Gegenüber Unternehmern verstehen sich alle Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise inklusive Umsatzsteuer angegeben. 2. Der Mindestumsatz je Veranstaltung beträgt 2.500 € netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Liegt die Auftragssumme darunter, wird der Mindestumsatz berechnet. 3. Ab einem Auftragswert von 25.000 € netto wird eine Anzahlung von 20 % der Auftragssumme fällig. Sie wird mit der Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 10 Tagen zahlbar. Die (Schluss-)Rechnung wird nach Durchführung der Veranstaltung gestellt. Sie ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. 4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

§ 7 Stornierung durch den Auftraggeber 1. Die Stornierung muss in Textform erfolgen. Maßgeblich ist der Eingang beim Auftragnehmer. 2. Bei Stornierung kann der Auftragnehmer folgende Pauschalen der Auftragssumme verlangen: Eingang der Stornierung Stornopauschale 4 Wochen oder mehr vor der Veranstaltung 50 % weniger als 4 bis 2 Wochen vorher 75 % weniger als 2 Wochen vorher 100 % 3. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 4. Für eine Reduzierung der Gästezahl gilt § 4 Abs. 2.

§ 8 Speisen, Allergene und Reste 1. Informationen zu Allergenen und kennzeichnungspflichtigen Zusatzstoffen stellt der Auftragnehmer auf Anfrage und am Veranstaltungsort bereit. 2. Der Auftraggeber informiert seine Gäste über diese Möglichkeit und meldet dem Auftragnehmer bekannte Allergien und Unverträglichkeiten fristgerecht nach § 4. Spuren von Allergenen können trotz sorgfältiger Zubereitung nicht vollständig ausgeschlossen werden. 3. Übrig gebliebene Speisen gehen auf Wunsch in das Eigentum des Auftraggebers über. Ab der Übergabe trägt der Auftraggeber die Verantwortung für Kühlung, Lagerung und Verzehr. Eine Haftung des Auftragnehmers für Folgen unsachgemäßer Lagerung ist ausgeschlossen.

§ 9 Haftung 1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. 2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. 3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 4. Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen oder Verluste an Fahrzeugen, Bars und Ausrüstung des Auftragnehmers, die durch ihn, seine Gäste oder von ihm beauftragte Dritte verursacht werden. 5. Für Verzögerungen oder Einschränkungen, die auf fehlende Voraussetzungen nach § 5 oder verspätete Angaben nach § 4 zurückgehen, haftet der Auftragnehmer nicht.

§ 10 Höhere Gewalt und Witterung 1. Bei höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Unwetter, Pandemien, behördliche Anordnungen) sind beide Vertragsparteien für die Dauer und im Umfang der Störung von ihren Leistungspflichten befreit. Bereits geleistete Zahlungen werden erstattet. 2. Normale Witterung wie Regen, Wind oder Kälte ist keine höhere Gewalt. Sagt der Auftraggeber deswegen ab, gilt § 7. 3. Der Auftragnehmer kann den Betrieb unterbrechen oder abbrechen, wenn die Sicherheit von Gästen, Personal oder Fahrzeugen gefährdet ist, etwa bei Unwetter oder Gewitter. Bereits erbrachte Leistungen werden anteilig abgerechnet.

§ 11 Datenschutz 1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers und den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 2. Zur Erstellung von Angeboten können Angaben aus der Anfrage mit KI-gestützter Software externer Dienstleister verarbeitet werden. Der Auftragnehmer setzt dabei nur Anbieter ein, mit denen ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) besteht, und beschränkt die verarbeiteten Daten auf das für das Angebot Erforderliche. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung. 3. Foto- und Videoaufnahmen der Veranstaltung für eigene Werbezwecke fertigt oder verwendet der Auftragnehmer nur mit Einwilligung des Auftraggebers.

§ 12 Schlussbestimmungen 1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften ihres Aufenthaltsstaates entzogen wird. 2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Grevenbroich. 3. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

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